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Verdachtskündigungen sind zulässig

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15.03.2024

Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob einem Bankdirektor wegen sexueller Belästigung zu Recht gekündigt wurde.

Er hatte auf missbräuchliche Kündigung geklagt und seinem Arbeitgeber vorgeworfen, dass der diverse Formfehler bei der Untersuchung seines Falls im Unternehmen begangen hatte.

Das Bundesgericht stellte klar, dass im Arbeit­srecht das Prinzip der Kündi­gungs­frei­heit gilt. Es bedarf grund­sät­zlich kein­er beson­deren Gründe, um zu kündi­gen.

Ihre Gren­zen find­et die Kündi­gungs­frei­heit nur im Miss­brauchsver­bot. Die vorherige Instanz bewertete die interne Untersuchung der Beschwerdeführerin mit einem unverhältnismässig hohen Massstab und stellte Anforderungen an das Unternehmen, die teilweise über das hinausgehen, was sogar von einer Strafverfolgungsbehörde gefordert werden könnte. Im Gegen­satz zum Strafrecht, wo es keine «Ver­dachtsverurteilun­gen» gäbe, seien im Arbeit­srecht Ver­dacht­skündi­gun­gen zuläs­sig und nicht ein­mal dann miss­bräuch­lich, wenn sich der Ver­dacht später als unbe­grün­det erweise. Fol­glich müsse der Arbeit­ge­ber nicht beweisen, dass die Vor­würfe zuträfen.

(Quelle: BGE 4A_368/2023 vom 19.1.2023)


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